Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 123 Gemeinsame Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier
Stand: 13.01.2026
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BSG, 29.11.2016 – B 3 P 7/16 BPflegeversicherung - sozialgerichtliches Verfahren - Untersuchungsmaxime - Tatsachenbenennung Bemessung des notwendigen zeitlichen Aufwands einer nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson für die Hilfeleistungen bei den Verrichtungen der Grundpflege - Beweismittel - Zeugenaussage
- LSG Baden-Württemberg, 26.10.2016 – L 4 P 2609/16
- BSG, 04.01.2017 – B 3 P 26/16 BPflegeversicherung - Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Zuordnung zur Pflegestufe - Hilfebedarf - Pflegebedarf - keine Berücksichtigung eines allgemeinen Aufsichtsbedarfs
- BVerfG, 11.01.2016 – 1 BvR 2980/14Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen "Pflegenotstand" mangels hinreichender Begründung unzulässigZitiert von 7
- BSG, 18.02.2016 – B 3 P 5/14 RSoziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Familienverbund - Zusammenleben zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung - gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft und Festlegung ihres konkreten Aufgabenkreises zur Erfüllung dieses Zwecks - Verbot des Vertragsschlusses mit Familien- oder Haushaltsangehörigen - Schutz von Ehe und FamilieZitiert von 33
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.2022 – L 6 P 29/18
Zuletzt entschieden
- SG Aurich, 15.08.2017 – S 12 P 16/16Zitiert von 2
- SG Aurich, 15.08.2017 – S 12 P 3/17
- SG Potsdam, 28.09.2016 – S 11 P 76/15Zitiert von 1
11 Entscheidungen zu § 123 SGB XI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/123#abs-1 (1) Im Zeitraum von 2025 bis 2029 fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen regionalspezifische Modellvorhaben für innovative Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen für Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und vergleichbar Nahestehende vor Ort und im Quartier. Die Förderung erfolgt, unbeschadet des Absatzes 5 Satz 3, im Zeitraum von 2025 bis 2028 aus dem Ausgleichsfonds mit bis zu 30 Millionen Euro je Kalenderjahr; im Jahr 2029 erfolgt die Förderung ausschließlich mit nicht verbrauchten Mitteln des Jahres 2028 nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 3. Die Förderung dient insbesondere dazu,
Die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt, wenn die Modellvorhaben auf der Grundlage landes- oder kommunalrechtlicher Vorschriften auch durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft gefördert werden. Sie erfolgt jeweils in gleicher Höhe wie die Förderung, die vom Land oder von der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet wird, so dass insgesamt ein Fördervolumen von 60 Millionen Euro im Kalenderjahr erreicht werden kann. Die Förderung von Modellvorhaben durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach den Sätzen 1 und 2 setzt voraus, dass diese den Empfehlungen nach Absatz 3 entsprechen, und erfolgt jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/123#abs-2 (2) Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit insgesamt 7 Prozent des in Absatz 1 Satz 2 genannten Fördervolumens an der Förderung nach Absatz 1 Satz 1 und 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/123#abs-3 (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und den Ländern Empfehlungen, in denen festzulegen ist,
Vor dem Beschluss der Empfehlungen müssen die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Landesverbände der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe, die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen und ihrer Angehörigen, das Bundesamt für Soziale Sicherung sowie die oder der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege angehört werden. Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Beteiligung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Sie sind dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2024 vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/123#abs-4 (4) Die Modellvorhaben sind auf längstens vier Jahre zu befristen. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann von den Regelungen des § 37 Absatz 3 bis 9, des Siebten und des Achten Kapitels abgewichen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele eines Modellvorhabens zwingend erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/123#abs-5 (5) Die nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Fördermittel werden nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. Die Auszahlung der Mittel für ein Modellvorhaben erfolgt, sobald für das Modellvorhaben eine konkrete Förderzusage durch das Land oder die kommunale Gebietskörperschaft vorliegt. Die Fördermittel, die in einem Land im jeweiligen Kalenderjahr bis einschließlich 2028 nicht in Anspruch genommen worden sind, erhöhen im Folgejahr bis einschließlich 2029 das Fördervolumen des jeweiligen Landes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/123#abs-6 (6) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann vom Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 überwiesen werden. Näheres über das Verfahren zur Durchführung und Abwicklung der Förderung und zur Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen regeln das Bundesamt für Soziale Sicherung, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung.